Zugewinnausgleich

Leben die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Güterstand) und wird die Ehe durch Scheidung eines Familiengerichts aufgehoben, ist auf Antrag eines der Eheleute bzw. Lebenspartner ein Zugewinnausgleichsverfahren durchzuführen. In diesem Verfahren, welches auch zusammen mit der Ehescheidung erfolgen kann aber nicht muss, erfolgt ein Ausgleich in Geld.

Mit Zugewinn bezeichnet man die Differenz zwischen dem Endvermögen (Vermögen bei Scheidung) und dem Anfangsvermögen (Vermögen bei Heirat). Dieser wird für jeden der Ehe- bzw. Lebenspartner berechnet, danach vergleicht man die beiden Zugewinne. Wer weniger erhalten hat, erhält von der Differenz zum Zugewinn des anderen Lebenspartners bzw. Ehegatten die Hälfte.

Stichtag für das Anfangsvermögen ist der Tag der standesamtlichen Eheschließung Stichtag für das Endvermögen ist der Tag, an dem einem der Ehegatten der Scheidungsantrag des Anderen durch das Familiengericht zugestellt wird.

Erbschaften und Schenkungen sind privilegiertes Anfangsvermögen und werden dem Anfangs-vermögen nachträglich hinzugerechnet oder vom Endvermögen abgezogen.