Elternunterhalt


Elternunterhalt ist die rechtliche Verpflichtung von Kindern und (indirekt) auch Schwieger-kindern, durch Unterhaltszahlungen den Lebensbedarf der (Schwieger-)Eltern zu sichern. Die Rechtsgrundlage hierfür ergibt sich aus §§ 1601 und § 1602 Absatz 1 BGB.

Die Frage des Elternunterhalts stellt sich in der Praxis häufig dann, wenn die Eltern oder ein Elternteil in einem Alters- oder Pflegeheim untergebracht sind. Um die monatlichen Heim-entgelte zu zahlen reicht das eigene Einkommen oder Vermögen hierfür trotz der Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung oft nicht aus, so dass die Sozialhilfeträger bei den Kindern Regress nimmt.

Für den Unterhaltsanspruch gelten zunächst die allgemeinen familienrechtlichen Vorschriften, so dass neben der Bedürftigkeit des Elternteiles auch die Leistungsfähigkeit des Kindes gegeben sein muss. Diesem muss nicht nur der Selbstbehalt von – laut Düsseldorfer Tabelle zur Zeit 1400 € verbleiben, sondern es sind auch vorrangige Unterhaltspflichten gegenüber den eigenen Kindern oder dem (Ex-)Ehegatten zu berücksichtigen (§ 1609 BGB), sowie eine standesgemäße Altersvorsorge.

Über etwaige Unterhaltspflichten kann die Behörde nicht durch Verwaltungsakt entscheiden, sondern muss diese vor dem Familiengericht einklagen.

Gern informieren wir Sie in einem Beratungsgespräch über Ihre rechtlichen Möglichkeiten an dieser Schnittstelle von Sozial- und Familienrecht und setzen unser Wissen für Sie ein. In geeigneten Fällen setzen wir uns in Abstimmung mit Ihnen auch im Vorfeld in der Auskunfts-stufe bereits mit der Behörde auseinander, die Sie auf Elternunterhalt in Anspruch nehmen möchte oder genommen hat.

Sind seitens der Eltern Kindern oder anderen Personen Schenkungen zugewandt worden, besteht die Möglichkeit, dass sie zurückgefordert werden können, § 528 BGB. Auch in diesem Zusammenhang vertreten wir Sie und beraten Sie gern über Ihre rechtlichen Möglichkeiten.