Sorgerecht


Inhaber der elterlichen Sorge sind die Eltern. Das bürgerliche Recht unterscheidet hinsichtlich der Ausübung des elterlichen Sorgerechts zwischen Kindern, deren Eltern bei der Geburt verheiratet sind, und Kindern, deren Eltern bei der Geburt nicht miteinander verheiratet sind.

Sind die Eltern verheiratet, steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu (s. § 1626 Abs. 1 Satz 1 und § 1626a Abs. 1 Nr. 2 BGB).

Sind die Eltern bei der Geburt nicht verheiratet, steht ihnen die elterliche Sorge positiviert jedenfalls dann gemeinsam zu, wenn die Mutter und der rechtliche Vater eine förmliche "Willenserklärung zur gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge" abgeben, oder wenn die Eltern einander nach der Geburt des Kindes heiraten.

Wirkt die nichteheliche Mutter an einer solchen Sorgerechtserklärung nicht mit, so behält sie so behält sie die alleinige elterliche Sorge.

Zur Personensorge gehört das Recht der Pflege, Beaufsichtigung und Erziehung des Kindes und zudem als Kernbereich der Elterlichen Sorge auch das Recht, seinen Aufenthalt zu bestimmen.

Zur Personensorge wozu nicht nur das Recht gehört, die Pflege, Beaufsichtigung und Erziehung des Kindes vorzunehmen, sondern vor allem das Recht, seinen Aufenthalt zu bestimmen.

Wir vertreten Sie sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich in Sorgerechtsangelegenheiten gegenüber dem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten, sowie gegenüber dem anderen sorgeberechtigten Elternteil und den Jugendämtern bei Entzug oder drohendem Entzug der elterlichen Sorge.