Der Versorgungsausgleich


Versorgungsausgleich bedeutet Ausgleich der Rentenanwartschaften. Der gesetzlich geregelte Versorgungsausgleich stellt sicher, dass beide Ehegatten die während der Ehezeit erwirtschafteten Rentenanwartschaften hälftig im Rentenfall nutzen. Mit der Scheidung nimmt das Gericht von Amts wegen den Versorgungsausgleich vor und überträgt die höheren Rentenanwartschaften auf das gesetzliche Rentenkonto des anderen Ehegatten. Mit Eintritt in die Rente bekommt dieser Ehegatte durch den Versorgungsausgleich somit eine entsprechend höhere Rente gezahlt. Der Ehegatte, von dessen Rentenkonto die höheren Anwartschaften übertragen worden sind erhält eine geringere Rente.

Die Parteien können im Rahmen der Ehescheidung eine Regelung über den Versorgungs-ausgleich treffen, insbesondere den Ausschluss des Versorgungsausgleichs vereinbaren. Dies ist durch notarielle Urkunde oder bei beidseitig anwaltlich vertretenen Parteien möglich. Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs will gut überlegt sein. Wir beraten.

Wenn die Ehe sehr kurz war und die zu übertragenden Anwartschaften damit gering sind, führt das Gericht nach neuem Recht einen Ausgleich nicht mehr durch.