Umgangsrecht

Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. (§ 1684 Abs. 1 BGB).

Unser Konzept


Ich berate Sie gern in Umgangssachen. Bevor jedoch in Fragen des Umgangs die Eltern-beziehung belastende Korrespondenz geführt wird oder gar ein gerichtlicher Antrag zum Umgangsrecht gestellt wird, bitte ich Sie um Verständnis, dass ich Sie in den meisten Fällen zunächst auf die Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt hinsichtlich der Ausübung des Umgangsrechts verweisen werde (§ 18 Abs. 3 SGB VIII).

Sollte allerdings die Vermittlung des Jugendamtes nicht zu einer Einigung führen bin ich selbstverständlich bereit Sie zu beraten und gerichtlich für Sie tätig zu werden. Das Familien-gericht wird dann den Umgang – am Wohl des Kindes ausgerichtet – regeln.

Häufige Gerichtspraxis ist, dass das Kind jedes zweite Wochenende bei demjenigen Elternteil verbringt, bei dem es nicht lebt, häufig verbringt das vom Kind getrennt lebende Elternteil zudem in den Schulferien einen längeren Zeitraum gemeinsam mit dem Kind, sowie an den Weihnachtsfeiertagen den ersten oder zweiten Weihnachtsfeiertag. Bei sehr jungen Kindern kann aber ein Abweichen von dieser Regelung geboten sein, ebenso dann, wenn die Eltern in großer räumlicher Entfernung voneinander leben.

Kosten des Umgangsrechtes


Der Umgang hat in der Regel ausschließlich auf Kosten des umgangsberechtigten Elternteils zu erfolgen.

Kann dieser die Kosten nicht aufbringen, besteht möglicherweise ein Anspruch gegen den Sozialhilfeträger. Sprechen Sie mich hierzu an, ich werde ihnen behilflich sein, ihren Anspruch auf Zahlung der Kosten des Umgangs gegenüber dem Sozialleistungsträger durch-zusetzen.

Im Übrigen kann der jeweils andere Elternteil verpflichtet sein, auf die Vermögenslage des umgangsberechtigten Elternteils Rücksicht zu nehmen und ihn in angemessener Art und Weise zu unterstützen (z.B. das Kind zum Bahnhof zu bringen).